Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen nach § 37 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Abhängig vom Pflegegrad, in die der Pflegebedürftige eingestuft ist, ist der Beratungseinsatz in Anspruch zu nehmen. So muss bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades I und II der Beratungseinsatz halbjährlich, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades III kalendervierteljährlich abgerufen werden.
Ziele des Beratungseinsatzes
Mit den Beratungseinsätzen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass für die häusliche Pflege Hilfestellungen gegeben und eine Beratung zur Sicherung der Qualität der Pflege angeboten wird. Des Weiteren sollen, sofern die Erforderlichkeit hierzu besteht, Maßnahmen empfohlen werden, welche die Pflegesituation verbessern. Mit den Pflegepersonen sollen Probleme, welche durch die tägliche Pflege entstehen, erörtert werden und diesbezüglich konkrete Vorschläge unterbreitet werden. Ob die häusliche Pflege sichergestellt ist, wird insbesondere aufgrund des Allgemein- und Ernährungszustandes des Pflegebedürftigen beurteilt. Zusätzlich wird die physische und psychische Belastung der Pflegeperson einbezogen. Auch das pflegerische Umfeld wird bewertet, ob sich ggf. Hinweise auf eine Verwahrlosung ergeben. Aufgrund der getroffenen Feststellungen können Maßnahmen empfohlen werden, welche die Pflegesituation verbessern. Dies können zum Beispiel Hinweise zur Anpassung des Wohnraumes, zum Einsatz von (Pflege-)Hilfsmitteln, zur Einleitung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Einschaltung des behandelnden Arztes oder zu Pflegekursen, Tages- und Nachtpflege usw. sein.
Nachweis gegenüber der Pflegekasse
Von Pflegegeldbeziehern ist der Nachweis in den geforderten Zeitabschnitten der zuständigen Pflegekasse nachzuweisen. Sofern die Inanspruchnahme des Beratungseinsatzes nicht nachgewiesen wird, sehen die gesetzlichen Vorschriften Sanktionen vor. Wird der Beratungseinsatz nicht für ein Kalenderhalb- bzw. Kalendervierteljahr nachgewiesen, muss das Pflegegeld angemessen gekürzt werden. Als angemessen gilt diesbezüglich eine Kürzung von 50 Prozent. Wird der Beratungseinsatz wiederholt nicht nachgewiesen, wird das Pflegegeld komplett entzogen. Bereits im Bewilligungsbescheid des Pflegegeldes wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass ein Beratungseinsatz regelmäßig durchzuführen ist.
Anzumerken ist diesbezüglich, dass eine Kürzung bzw. ein Entzug des Pflegegeldes nur dann in Betracht kommt, wenn der Pflegebedürftige den Beratungseinsatz schuldhaft nicht in Anspruch nimmt. Ist es dem Pflegebedürftigen unmöglich, den Beratungseinsatz in Anspruch zu nehmen, kann die Sanktion der Kürzung bzw. der Entzug des Pflegegeldes nicht zum Tragen kommen. Sofern sich ein Pflegebedürftiger am Ende des Kalendervierteljahres bzw. Kalenderhalbjahres vorübergehend in stationärer Krankenhausbehandlung oder in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege befindet und aus diesem Grund den Pflege-Pflichteinsatz nicht abrufen kann, können sich für den Pflegebedürftigen keine Nachteile ergeben. Wird der Pflegeeinsatz nachgewiesen, nachdem die Pflegegeldkürzung bzw. die komplette Einstellung der Pflegegeldzahlung erfolgt ist, wird mit dem Tag der Inanspruchnahme des Pflegeeinsatzes die volle Pflegegeldzahlung wieder aufgenommen.
Kosten der Beratungseinsätze
Die Kosten, welche durch die Inanspruchnahme der Beratungseinsätze entstehen, werden von der zuständigen Pflegekasse übernommen. Die Vertrags-Pflegeeinrichtung, die anerkannten Beratungsstellen bzw. die von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft rechnet die Kosten direkt mit der Pflegekasse ab; das bedeutet, dass der Pflegebedürftige die Kosten nicht selbst bezahlen und zur Erstattung bei der Pflegekasse einreichen muss. Gleiches gilt für die Beratungseinsätze, die Personen in Anspruch nehmen können, deren Alltagskompetenz entsprechend § 45a SGB XI eingeschränkt ist.